Wird das Dienstverhältnis infolge Vertragsbruchs des Angestellten gelöst, so kann die Geheimhaltungspflicht in besonderen Ausnahmefällen trotz des engeren Wortlautes des § 17 Abs 1 UWG über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bestehenbleiben, etwa dann, wenn der Angestellte eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses gerade zu dem Zweck "provoziert", um Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken auszunutzen.
Veröff: NJW 1955,463
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