Sowie die Klage zulässig ist, dass die Klägerin nach MSchG berechtigt ist, Elternteilzeit zu den von ihr vorgeschlagenen Bedingungen anzutreten, ist vice versa auch eine Klage des Dienstgebers zulässig , dass ein Dienstnehmer nicht berechtigt ist, Elternteilzeit anzutreten.
Das Feststellungsbegehren, dass ein derartiger Anspruch auf Elternteilzeit nicht zusteht, und auch, dass der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem § 8f VKG nicht besteht, ist daher zulässig.
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