Das vorliegende Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
HPÜ 1954 · Haager Prozeßübereinkommen 1954
Art. 31
…im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehene Weise. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens gemäß Artikel 28 Absatz 1 erfolgen können.…
Art. 33
…Das voliegende Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem im Artikel 28 Absatz 1 des vorliegenden Übereinkommens angegebenen Zeitpunkt. Die Frist beginnt mit demselben Tage auch für die Staaten zu laufen, die es erst nachträglich ratifiziert haben…
Rückverweise