Rückverweise
In den nicht in den Artikeln 2 bis 4 und in Artikel 5 Absatz 1 geregelten Fällen sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig.
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
Art. 13
…1) Vorbehaltlich Artikel 6 steht der Präsident des Europäischen Patentamts im Genuß der Vorrechte und Immunitäten, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April…