Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hat und die Person, die den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents geltend macht, ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat, sind vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 die Gerichte des letztgenannten Staats ausschließlich zuständig.
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Revision
Art. 6
…Artikel 1 Nummern 4 6 und 12 15, Artikel 2 Nummern 2 und 3 sowie Artikel 3 und 7 dieser Revisionsakte sind vorläufig anwendbar.…
Anl. 2
…29. November 2000 geänderten Fassung erhalten die im Anhang zu diesem Beschluß wiedergegebene Fassung: 1. Europäisches Patentübereinkommen 2. Protokoll zur Auslegung des Artikels 69 EPÜ 3. Personalstandsprotokoll 4. Zentralisierungsprotokoll Dieser Beschluß tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft. Geschehen zu…