(1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.
EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen
Art. 112a
…4 an der Entscheidung mitgewirkt hat; b) der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war; c) ein schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 113 vorliegt; d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war; oder e) eine nach Maßgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die…
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