Art. 7 Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Wer den Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft.
Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 1 abweichen.
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