Art. 3 Zeichen und Anschriften an Wagen
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Wer einen Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verfügung stellt, hat unbeschadet der Vorschriften über die technische Zulassung von Wagen zum Einsatz im internationalen Verkehr dafür zu sorgen, dass am Wagen angeschrieben sind:
a) die Bezeichnung des Halters;
b) gegebenenfalls die Bezeichnung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, in dessen Wagenpark der Wagen eingegliedert ist;
c) gegebenenfalls die Bezeichnung des Heimatbahnhofs;
d) andere im Vertrag über die Verwendung des Wagens vereinbarte Kennzeichen und Anschriften.
Zusätzlich zu den Zeichen und Anschriften nach § 1 können auch Mittel zur elektronischen Identifikation angebracht werden.
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