Art. 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck
a) „Eisenbahnverkehrsunternehmen“ jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt;
b) „Wagen“ auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollende Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb;
c) „Halter“ die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte einen Wagen als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt;
d) „Heimatbahnhof“ den Ort, der am Wagen angeschrieben ist und an den der Wagen gemäß den Bedingungen des Vertrages über die Verwendung gesandt werden kann oder muss.
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