Art. 12 Verjährung
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Ansprüche nach Artikel 4 und 7 verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt
a) für Ansprüche nach Artikel 4 mit dem Tag, an dem der Verlust oder die Beschädigung des Wagens festgestellt worden ist, oder mit dem Tag, an dem der Berechtigte den Wagen gemäß Artikel 6 § 1 oder § 4 als verloren betrachten darf;
b) für Ansprüche nach Artikel 7 mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.
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