Vorwort
(1) Staatsangehörige der Mongolei, die im Besitz eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Republik Österreich einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, auf den das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Abkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1 Anwendung findet, nicht überschreitet.
(2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die im Besitz eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Mongolei einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise, nicht überschreitet.
Inhaber eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes der Mongolei und der Republik Österreich können an jedem von den zuständigen Einwanderungsbehörden genehmigten Ort in das Gebiet des anderen Staates einreisen und es verlassen, ohne Einschränkungen, außer solchen, die in den Bestimmungen über Sicherheit, Migration, Zoll, Gesundheit oder andere rechtlich anwendbare Vorschriften für Inhaber solcher gültigen Pässe vorgesehen sind.
Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens gelten nicht für Personen, die planen, sich länger als die in Artikel 1 genannte Zeit im Gebiet des anderen Staates aufzuhalten oder dort eine Beschäftigung aufzunehmen.
Staatsangehörige des Staates einer der Vertragsparteien, die gemäß dem Völkerrecht Privilegien und Immunitäten genießen und im Besitz einer entsprechenden von dem Empfangsstaat ausgestellten Legitimations-Karte sind, benötigen weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis, um im Gebiet des Staates dieser Vertragspartei zu bleiben oder erneut einzureisen, solange diese Legitimation-Karte gültig ist und bei der Einreise zusammen mit einem gültigen biometrischen Diplomatenpass der Mongolei oder der Republik Österreich vorgelegt wird.
(1) Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege Muster der gemäß Artikel 1 dieses Abkommens verwendeten Pässe aus und stellen einander Muster neuer oder geänderter Diplomatenpässe mindestens 30 (dreißig) Tage vor deren Ausgabe zur Verfügung.
(2) Beide Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über jede Änderung ihrer nationalen Rechtsvorschriften bezüglich der Ausstellung von Pässen.
(3) Verliert ein Staatsangehöriger des Staates einer der Vertragsparteien seinen gültigen Diplomatenpass gemäß Artikel 1 dieses Abkommens im Gebiet des anderen Staates, informiert er die zuständigen Behörden des Empfangsstaates. Die zuständige diplomatische Vertretung oder das Konsulat stellt dem genannten Staatsangehörigen einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument aus und informiert die zuständigen Behörden des Empfangsstaates.
(1) Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen des Staates einer der Vertragsparteien nicht von der Pflicht, die Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei in Bezug auf Einreise, Aufenthalt und Ausreise von Ausländern zu respektieren.
(2) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht gelten oder die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder nationale Sicherheit gefährden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu verkürzen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der illegalen Migration oder wegen mangelnder Zusammenarbeit bei der Rückübernahme vorübergehend aussetzen. Sowohl die Aussetzung als auch die Beendigung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich über diplomatische Kanäle mitzuteilen
Jede Differenz oder Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder seiner Bestimmungen wird einvernehmlich durch direkte Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Durch gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien können Änderungen und Ergänzungen an diesem Abkommen vorgenommen werden, die dessen integraler Bestandteil sind und in separaten Protokollen festgehalten werden, die gemäß Artikel 10 dieses Abkommens in Kraft treten.
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig über diplomatische Kanäle darüber informiert haben, dass alle Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften erfüllt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen frühestens an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Mongolei und der Österreichischen Bundesregierung über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in Kraft tritt, wenn dieses Datum nach dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Datum liegt.
(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung über diplomatische Kanäle kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen 3 (drei) Monate nach Erhalt der Kündigungsmitteilung durch die andere Vertragspartei.
Abgeschlossen in Ulaanbaatar am 26. Tag des Mai im Jahr 2025 in zwei Urschriften, jeweils in mongolischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
Im Falle von Auslegungsunterschieden der Bestimmungen dieses Abkommens wird auf den englischen Text Bezug genommen.