1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den angeführten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen, sowie die Namhaftmachung eines Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen oder ein anderes Luftverkehrsunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes einzusetzen.
2. Diese Namhaftmachung erfolgt schriftlich über auf diplomatischem Wege übermittelte Notifikationen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei sind berechtigt, von dem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen den Nachweis zu verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen, die gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste von den genannten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens vorgeschrieben werden, zu erfüllen.
4. Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Bewilligungen unter möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:
(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und
(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.
(b) im Falle eines von der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet von Äthiopien niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem geltenden Recht von Äthiopien verfügt;
(ii) dass Äthiopien eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist;
(iii) dass das Luftverkehrsunternehmen unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Äthiopien steht und tatsächlich von Äthiopien und/oder seinen Staatsangehörigen kontrolliert wird.
5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung oder die technischen Genehmigungen für ein von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:
(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt;
(iv) das Luftverkehrsunternehmen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt, das von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen Äthiopien und diesem EU-Mitgliedstaat besteht, und dieser EU-Mitgliedstaat einem von Äthiopien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.
(b) im Falle eines von der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet von Äthiopien niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem gültigen Recht von Äthiopien verfügt;
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen nicht von Äthiopien ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder Äthiopien nicht für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Äthiopien steht hat oder nicht tatsächlich von Äthiopien kontrolliert wird.
6. Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
7. Wenn ein Luftverkehrsunternehmen gemäß diesem Artikel namhaft gemacht und entsprechend autorisiert wurde, kann es jederzeit beginnen, die vereinbarten Dienste im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu betreiben.
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