1. Bodenabfertigung
Jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) bereitzustellen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Wahl an einen der Lieferanten, welche zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben („Drittabfertigung“). Soweit bzw. solange die Gesetze und Vorschriften für Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Freiheit der Untervergabe dieser Dienste oder der Selbstabfertigung verhindern oder beschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Lieferanten erbracht werden, behandelt.
„Selbstabfertigung“ bedeutet eine Situation, in der der Flughafenbenutzer direkt selbst eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten erbringt und keinen Vertrag irgendeiner Art mit einem Dritten für die Erbringung dieser Dienste abschließt; für die Anwendung dieser Festlegung gilt, dass die Flughafenbenutzer untereinander dann nicht als Dritte gelten, wenn:
a) einer die Mehrheit des jeweils anderen besitzt, oder
b) ein einziges Gremium die Mehrheit an jedem besitzt.
2. Leasing
In Bezug auf Leasing dürfen die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge verwenden, die von einem Unternehmen oder einem anderen Luftverkehrsunternehmen geleast wurden, vorausgesetzt, dass alle Beteiligten eines solchen Abkommens entsprechend dazu befugt sind und die Voraussetzungen beider Vertragsparteien oder – im Falle von Österreich – eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erfüllen, die für solche Abkommen gelten, außer wenn dies eine Gefahr für die Sicherheit darstellten würde.
3. Code-Sharing
Beim Ausführen oder Anbieten der Dienste gemäß diesem Abkommen können alle Luftverkehrsunternehmen einer Partei kooperative Marketingvereinbarungen wie z. B. Blocked-Space-Vereinbarungen oder Code-Sharing-Vereinbarungen mit:
(a) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien, und
(b) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen eines Drittlandes
abschließen, wobei gilt, dass: (i) das ausführende Luftverkehrsunternehmen im Besitz geeigneter Verkehrsrechte ist und (ii) die vermarktenden Luftverkehrsunternehmen die zugrunde liegenden Streckenrechte besitzen, und (iii) die Vereinbarungen die Anforderungen an Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für solche Abmachungen gelten. Für eine in Code-Sharing verkaufte Fluggastbeförderung muss der Käufer am Verkaufspunkt oder in jedem Fall vor Betreten des Luftfahrzeugs darüber informiert werden, welches Luftverkehrsunternehmen jeden Sektor des Dienstes betreibt.
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