Rückverweise
1. Die von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der dort geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften Büros und Einrichtungen frei einzurichten und zu unterhalten sowie administratives, kommerzielles, technisches, betriebliches und sonstiges Fachpersonal einzustellen, soweit dies für das betreffende benannte Luftfahrtunternehmen erforderlich ist.
Die Vertreter und das Personal unterliegen den geltenden Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei. Im Einklang mit diesen Gesetzen und Vorschriften wird jede Vertragspartei den in Absatz 1 genannten Vertretern und Mitarbeitern so bald wie möglich die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen, nationalen Arbeitsvisa, Aufenthaltsgenehmigungen oder gegebenenfalls andere ähnliche Dokumente erteilen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Fluggesellschaften der beiden Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, einen ortsansässigen Sponsor zu haben.
3. Den benannten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien steht es frei, den Luftverkehr und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen in den Hoheitsgebieten beider Vertragsparteien mit ihren eigenen Beförderungsdokumenten entweder direkt oder nach Ermessen der Luftverkehrsgesellschaft über einen Agenten, andere von der Luftverkehrsgesellschaft benannte Vermittler oder über das Internet oder jeden anderen verfügbaren Kanal zu verkaufen. Die Verkäufe sind in der Landeswährung oder in jeder anderen frei konvertierbaren Währung zulässig.
4. Den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei ist es gestattet, für örtliche Ausgaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Flughafengebühren und den Kauf von Treibstoff, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu zahlen. Nach ihrem Ermessen können die benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei solche Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen zum Marktwechselkurs bezahlen.
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