Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass Artikel 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von diesem Staat ausgelieferte Person nach Artikel 4 dieses Protokolls
a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt oder
b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
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