BundesrechtInternationale VerträgeEuropol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von EuropolArt. 2

Art. 2Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs

In Kraft seit 01. Juli 1999
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