(1) Zur Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten kann von den Grenzaufsichtsorganen in Einzelfällen das Betreten der Bau- oder Werkzone auch ohne Grenzübertrittsausweis vorübergehend gestattet werden, doch ist hiervon unverzüglich den Grenzaufsichtsorganen des anderen Vertragsstaates Mitteilung zu machen.
(2) Bei Unglücksfällen oder Notständen, wie Feuersbrünsten und Naturkatastrophen, ist Sanitätspersonen, Feuerwehrleuten und Rettungsmannschaften das Betreten des Bereiches des Grenzbauwerkes und der Bau- oder Werkzone im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates für die Dauer der Hilfeleistung ohne Grenzübertrittsausweis gestattet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden