Begriffsbestimmungen
Art. 2Entsendung einer Spezialmission
Art. 3Aufgaben einer Spezialmission
Art. 4Entsendung derselben Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten
Art. 5Entsendung einer gemeinsamen Spezialmission durch zwei oder mehrere Staaten
Art. 6Entsendung von Spezialmissionen durch zwei oder mehrere Staaten zur Behandlung einer Frage von gemeinsamem Interesse
Art. 7Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen
Art. 8Ernennung der Mitglieder der Spezialmission
Art. 9Zusammensetzung der Spezialmission
Art. 10Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Spezialmission
Art. 11Notifizierungen
Art. 12Personen, die zur persona non grata oder als nicht genehm erklärt werden
Art. 13Beginn der Tätigkeit einer Spezialmission
Art. 14Befugnis zur Vertretung der Spezialmission
Art. 15Behörde des Empfangsstaates, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind
Art. 16Vorschriften über die Rangfolge
Art. 17Sitz der Spezialmission
Art. 18Zusammentreffen von Spezialmissionen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates
Art. 19Recht der Spezialmission, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaates zu führen
Art. 20Ende der Tätigkeit einer Spezialmission
Art. 21Stellung des Staatsoberhauptes und hochgestellter Persönlichkeiten
Art. 22Allgemeine Erleichterungen
Art. 23Räumlichkeiten und Unterkünfte
Art. 24Steuerbefreiung für die Räumlichkeiten der Spezialmission
Art. 25Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
Art. 26Unverletzlichkeit der Archive und der Schriftstücke
Art. 27Bewegungsfreiheit
Art. 28Verkehrsfreiheit
Art. 29Unverletzlichkeit der Person
Vorwort
Ein Staat kann eine Spezialmission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem anderen vereinbarten oder für beide Seiten annehmbaren Weg einzuholen.
Die Aufgaben einer Spezialmission sind vom Entsende- und Empfangsstaat im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
Ein Staat, der dieselbe Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten zu entsenden wünscht, hat dies jedem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.
Zwei oder mehrere Staaten, die in einen anderen Staat eine gemeinsame Spezialmission zu entsenden wünschen, haben dies dem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.
Zwei oder mehrere Staaten können, sofern nach Artikel 2 die Zustimmung des betreffenden Staates eingeholt worden ist, zur gleichen Zeit je eine Spezialmission in einen anderen Staat entsenden, damit diese Missionen mit Genehmigung aller dieser Staaten zusammen eine Frage behandeln, die für sie alle von gemeinsamem Interesse ist.
Die Entsendung oder der Empfang einer Spezialmission setzen das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen nicht voraus.
Vorbehaltlich der Artikel 10, 11 und 12 kann der Entsendestaat die Mitglieder der Spezialmission nach freiem Ermessen ernennen, nachdem er dem Empfangsstaat alle erforderlichen Angaben über den Umfang und die Zusammensetzung der Spezialmission sowie besonders die Namen und Bezeichnungen der Personen, die er zu ernennen beabsichtigt, übermittelt hat. Der Empfangsstaat kann die Aufnahme einer Spezialmission verweigern, die einen von ihm angesichts der Umstände und Verhältnisse im Empfangsstaat sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission als nicht angemessen betrachteten Umfang aufweist. Er kann auch ohne Angabe von Gründen jede beliebige Person als Mitglied der Spezialmission ablehnen.
(1) Eine Spezialmission hat aus einem oder mehreren Vertretern des Entsendestaates zu bestehen, aus deren Reihen dieser einen Leiter ernennen kann. Sie kann ferner diplomatisches Personal, Verwaltungs- und technisches Personal sowie dienstliches Hauspersonal umfassen.
(2) Falls Mitglieder einer ständigen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung im Empfangsstaat in eine Spezialmission eingegliedert werden, dann behalten sie zusätzlich zu den durch dieses Übereinkommen gewährten Privilegien und Immunitäten die Privilegien und Immunitäten, die ihnen als Mitglieder ihrer ständigen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung zustehen.
(1) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaates sein.
(2) Angehörige des Empfangsstaates dürfen nur mit dessen Zustimmung, die jederzeit widerrufen werden kann, zu Mitgliedern einer Spezialmission ernannt werden.
(3) Der Empfangsstaat kann sich das im Absatz 2 vorgesehene Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaates sind.
(1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates ist folgendes zu notifizieren:
a) die Zusammensetzung der Spezialmission sowie jegliche spätere Änderungen in derselben;
b) die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern der Mission sowie die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Mission;
c) die Ankunft und die endgültige Abreise aller Personen, die ein Mitglied der Mission begleiten;
d) die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglieder der Mission oder als privates Personal;
e) die Ernennung des Leiters der Spezialmission oder mangels eines solchen des im Artikel 14 Absatz 1 angeführten Vertreters sowie jedes Stellvertreters für dieselben;
f) die örtliche Lage der von der Spezialmission benützten Räumlichkeiten und der privaten Unterkünfte, denen nach Artikeln 30, 36 und 39 Unverletzlichkeit zukommt, sowie alle sonstigen zur Identifizierung solcher Räumlichkeiten und Unterkünfte erforderlichen Angaben.
(2) Die Ankunft und die endgültige Abreise sind im voraus zu notifizieren, sofern dies nicht unmöglich ist.
(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, daß ein Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals persona non grata oder daß ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates eintrifft.
(2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterläßt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund des Absatzes 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Spezialmission anzuerkennen.
(1) Die dienstliche Tätigkeit einer Spezialmission beginnt, sobald die Mission mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates amtlich Verbindung aufnimmt.
(2) Der Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Spezialmission hängt nicht von der Einführung der Mission durch die ständige diplomatische Mission des Entsendestaates oder von der Überreichung der Beglaubigungsschreiben oder Vollmachten ab.
(1) Der Leiter der Spezialmission oder, wenn der Entsendestaat einen solchen nicht ernannt hat, einer der vom Entsendestaat bestellten Vertreter desselben ist befugt, im Namen der Spezialmission tätig zu sein und Mitteilungen an den Empfangsstaat zu richten. Der Empfangsstaat hat die Spezialmission betreffende Mitteilungen entweder unmittelbar oder über die ständige diplomatische Mission an den Leiter der Spezialmission oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, an den oben bezeichneten Vertreter zu richten.
(2) Ein Mitglied der Spezialmission kann jedoch vom Entsendestaat, vom Leiter der Spezialmission oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von dem im Absatz 1 erwähnten Vertreter ermächtigt werden, den Leiter der Spezialmission oder den vorgenannten Vertreter zu vertreten oder bestimmte Handlungen im Namen der Mission zu setzen.
Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Spezialmission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates zu führen.
(1) Treffen zwei oder mehrere Spezialmissionen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates oder eines dritten Staates zusammen, so bestimmt sich, wenn eine besondere Vereinbarung hierüber nicht vorhanden ist, die Rangfolge der Missionen nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Staaten, die von dem Protokoll des Staates verwendet werden, in dessen Hoheitsgebiet die Missionen zusammentreffen.
(2) Die Rangfolge zwischen zwei oder mehreren Spezialmissionen, die bei einem feierlichen oder förmlichen Anlaß zusammentreffen, regelt sich nach dem in dem Empfangsstaat geltenden Protokoll.
(3) Die Rangfolge zwischen den Mitgliedern derselben Spezialmission ist diejenige, die dem Empfangsstaat oder dem dritten Staat, in dessen Hoheitsgebiet zwei oder mehrere Spezialmissionen zusammentreffen, notifiziert wird.
(1) Spezialmissionen haben ihren Sitz an dem von den betreffenden Staaten vereinbarten Ort.
(2) Mangels einer Vereinbarung hat die Spezialmission ihren Sitz an dem Ort, an dem sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates befindet.
(3) Übt die Spezialmission ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten aus, dann können die betreffenden Staaten vereinbaren, daß sie mehrere Sitze hat, unter denen sie einen als Hauptsitz auswählen können.
(1) Spezialmissionen von zwei oder mehreren Staaten dürfen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates nur nach Einholung der ausdrücklichen Zustimmung dieses Staates zusammentreffen, und dieser ist berechtigt, die Zustimmung zu widerrufen.
(2) Der dritte Staat kann bei Erteilung seiner Zustimmung Bedingungen stellen, die von den Entsendestaaten einzuhalten sind.
(3) Der dritte Staat übernimmt gegenüber den Entsendestaaten die Rechte und Pflichten eines Empfangsstaates in dem bei Erteilung seiner Zustimmung angegebenen Ausmaß.
(1) Spezialmissionen sind berechtigt, die Flagge und das Hoheitszeichen des Entsendestaates an den von der Mission benützten Räumlichkeiten und bei Dienstfahrten an ihren Beförderungsmitteln zu führen.
(2) Bei der Ausübung des auf Grund dieses Artikels eingeräumten Rechtes ist den Gesetzen, Vorschriften und Gebräuchen des Empfangsstaates Rechnung zu tragen.
(1) Die Tätigkeit einer Spezialmission endet unter anderem
a) auf Grund einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten;
b) mit Erfüllung der Aufgabe der Spezialmission;
c) mit Ablauf der für die Spezialmission festgesetzten Frist, sofern diese nicht ausdrücklich verlängert wird;
d) auf Grund einer Notifizierung des Entsendestaates, daß dieser die Spezialmission beendet oder zurückberuft;
e) auf Grund einer Notifizierung des Empfangsstaates, daß dieser die Spezialmission als beendet ansieht.
(2) Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat bewirkt an sich keine Beendigung der zum Zeitpunkt des Abbruches solcher Beziehungen bestehenden Spezialmissionen.
(1) Das Oberhaupt des Entsendestaates genießt als Leiter einer Spezialmission im Empfangsstaat und in dritten Staaten die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die vom Völkerrecht Staatsoberhäuptern bei offiziellen Besuchen zugestanden werden.
(2) Der Regierungschef, der Minister für Auswärtige Angelegenheiten und andere Persönlichkeiten hohen Ranges genießen, wenn sie an einer Spezialmission des Entsendestaates teilnehmen, im Empfangsstaat und in dritten Staaten zusätzlich zu den ihnen durch dieses Übereinkommen eingeräumten Begünstigungen die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die ihnen vom Völkerrecht zugestanden werden.
Der Empfangsstaat hat der Spezialmission die Erleichterungen zu gewähren, die mit Rücksicht auf Art und Aufgabe der Spezialmission zur Durchführung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
Der Empfangsstaat hat die Spezialmission auf deren Ersuchen bei der Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten sowie geeigneter Unterkünfte für ihre Mitglieder zu unterstützen.
(1) In dem mit Art und Dauer der Aufgaben der Spezialmission vereinbarten Maß sind der Entsendestaat und die im Namen der Mission tätigen Mitglieder der Spezialmission hinsichtlich der von der Spezialmission benützten Räumlichkeiten von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2) Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder mit einem Mitglied der Spezialmission Verträge schließen.
(1) Die Räumlichkeiten, in denen die Spezialmission gemäß diesem Übereinkommen Aufenthalt nimmt, sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaates dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des Leiters der Spezialmission oder gegebenenfalls mit der des im Empfangsstaat beglaubigten Chefs der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaates betreten. Das Vorliegen einer solchen Zustimmung darf bei Feuer oder einem anderen Unglück, das die öffentliche Sicherheit schwer gefährdet, vermutet werden, jedoch nur dann, wenn es nicht möglich war, die ausdrückliche Zustimmung des Leiters der Spezialmission oder gegebenenfalls des Chefs der ständigen Mission einzuholen.
(2) Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Spezialmission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
(3) Die Räumlichkeiten der Spezialmission, ihre Einrichtung, sonstige bei der Tätigkeit der Spezialmission benützte Gegenstände sowie ihre Beförderungsmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
Die Archive und die Schriftstücke der Spezialmission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Soweit nötig, sollen sie mit sichtbaren äußerlichen Kennzeichen versehen sein.
Vorbehaltlich seiner Gesetze und Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, hat der Empfangsstaat allen Mitgliedern der Spezialmission die Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spezialmission notwendig ist.
(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Spezialmission für alle amtlichen Zwecke. Die Spezialmission kann sich im Verkehr mit der Regierung des Entsendestaates, seinen diplomatischen Missionen, seinen konsularischen Vertretungen und seinen anderen Spezialmissionen oder mit Abteilungen derselben Mission, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel, einschließlich Kuriere und verschlüsselter Nachrichten, bedienen. Das Errichten und das Betreiben einer Funksendeanlage ist der Spezialmission jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet.
(2) Die amtliche Korrespondenz der Spezialmission ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, die die Spezialmission und ihre Aufgaben betrifft.
(3) Die Spezialmission verwendet, soweit durchführbar, die Nachrichtenübermittlungseinrichtungen der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaates einschließlich des Kuriergepäcks und des Kuriers.
(4) Das Kuriergepäck der Spezialmission darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden.
(5) Die Gepäckstücke, die das Kuriergepäck der Spezialmission bilden, müssen äußerlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur für den amtlichen Gebrauch der Spezialmission bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.
(6) Der Kurier der Spezialmission muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das Kuriergepäck bilden; er ist vom Empfangsstaat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu schützen. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.
(7) Der Entsendestaat oder die Spezialmission kann Kuriere der Spezialmission ad hoc ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Absatz 6, doch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der ad hoc ernannte Kurier das ihm anvertraute Kuriergepäck der Spezialmission dem Empfänger ausgehändigt hat.
(8) Das Kuriergepäck der Spezialmission kann dem Kapitän eines Schiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeuges anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen bzw. -flugplatz ist. Der Kapitän muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als Kurier der Spezialmission. Die Spezialmission kann auf Grund einer Vereinbarung mit den zuständigen Stellen eines ihrer Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert vom Kapitän des Schiffes oder Luftfahrzeuges entgegenzunehmen.
Die Person der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission sowie der Mitglieder ihres diplomatischen Personals ist unverletzlich. Sie unterliegen keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt sie mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.
(1) Die private Unterkunft der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission sowie der Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Spezialmission.
(2) Ihre Papiere, ihre Korrespondenz und – vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 4 – ihr Vermögen sind ebenfalls unverletzlich.
(1) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates.
(2) Ferner steht ihnen Immunität auch von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates zu; ausgenommen hievon sind folgende Fälle:
a) dingliche Klagen in bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, daß die betreffende Person dieses im Auftrag des Entsendestaates für die Zwecke der Mission innehat;
b) Klagen in Nachlaßsachen, in denen die betreffende Person als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaates beteiligt ist;
c) Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit, die die betreffende Person im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt;
d) Klagen auf Schadenersatz wegen eines Unfalles, den ein Fahrzeug verursacht hat, das von der betreffenden Person außerhalb der amtlichen Tätigkeit benützt worden ist.
(3) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.
(4) Gegen einen Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Unterkunft zu beeinträchtigen.
(5) Die Immunität der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates befreit sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaates.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und Mitglieder ihres diplomatischen Personals in bezug auf ihre für den Entsendestaat geleisteten Dienste von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Personen, die ausschließlich in einem privaten Beschäftigungsverhältnis zu einem Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder einem Mitglied ihres diplomatischen Personals stehen, sofern diese Beschäftigten
a) weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind; und
b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit unterstehen.
(3) Beschäftigen Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und Mitglieder ihres diplomatischen Personals Personen, auf die die im Absatz 2 vorgesehene Befreiung nicht anzuwenden ist, so haben sie die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zuläßt.
(5) Dieser Artikel läßt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluß von Übereinkünften dieser Art nicht entgegen.
Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern und -abgaben befreit, ausgenommen:
a) die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, daß die betreffende Person es im Auftrag des Entsendestaates für die Zwecke der Mission innehat;
c) Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 44;
d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;
e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
f) Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren, jedoch vorbehaltlich des Artikels 24.
Der Empfangsstaat befreit die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.
(1) Innerhalb der Grenzen seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:
a) Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Spezialmission;
b) Gegenstände für den persönlichen Gebrauch der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals.
(2) Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es Gegenstände enthält, für die die im Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaates verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit der betreffenden Person oder ihres ermächtigten Vertreters stattfinden.
Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Spezialmission genießen die in den Artikeln 29 bis 34 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten vorgenommenen Handlungen von der im Artikel 31 Absatz 2 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates ausgeschlossen. Sie genießen ferner die in Artikel 35 Absatz 1 bezeichneten Privilegien in bezug auf Gegenstände, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates eingeführt werden.
Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Spezialmission genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie Befreiung von den Gesetzen über soziale Sicherheit gemäß Artikel 32.
Privates Personal von Mitgliedern der Spezialmission genießt Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die es auf Grund seines Arbeitsverhältnisses erhält. Im übrigen stehen ihm Privilegien und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Spezialmission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
(1) Familienmitglieder der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen, wenn sie solche Mitglieder der Spezialmission begleiten, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, unter der Voraussetzung, daß sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind.
(2) Familienmitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Spezialmission genießen, wenn sie solche Mitglieder der Spezialmission begleiten, die im Artikel 36 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.
(1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Privilegien und Immunitäten gewährt, genießen die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals, die Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit sowie Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen.
(2) Anderen Mitgliedern der Spezialmission und privatem Personal, die Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind, stehen Privilegien und Immunitäten nur in dem ihnen vom Empfangsstaat gewährten Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Spezialmission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
(1) Der Entsendestaat kann auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die seinen Vertretern in der Spezialmission, den Mitgliedern ihres diplomatischen Personals und nach Maßgabe der Artikel 36 bis 40 anderen Personen zusteht, verzichten.
(2) Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt werden.
(3) Strengt eine der im Absatz 1 bezeichneten Person ein Gerichtsverfahren an, so kann sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(4) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
(1) Reist ein Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals, um seine Tätigkeit aufzunehmen oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich dort, so hat ihm dieser Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen, für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten zu gewähren. Das gleiche gilt für Familienmitglieder, denen Privilegien und Immunitäten zustehen und die eine in diesem Absatz bezeichnete Person begleiten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit ihr zusammen reisen oder die Reise allein machen, um sich zu ihr zu begeben, oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen dritte Staaten auch die Durchreise von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals der Spezialmission oder von deren Familienmitgliedern durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.
(3) Dritte Staaten haben in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschließlich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz zu gewähren, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist. Den Kurieren und dem Kuriergepäck der Spezialmission im Durchgangsverkehr haben sie vorbehaltlich des Absatzes 4 die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz zu gewähren, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist.
(4) Der dritte Staat ist nur dann gehalten, seine Verpflichtungen in bezug auf die im Absatz 1, 2 und 3 bezeichneten Personen einzuhalten, wenn er von der Durchreise dieser Personen als Mitglieder der Spezialmission, Familienmitglieder oder Kuriere entweder im Rahmen des Antrags auf Gewährung eines Visums oder mittels einer Notifikation im voraus in Kenntnis gesetzt worden ist und keinen Einwand dagegen erhoben hat.
(5) Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Absätze 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in diesen Absätzen bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mitteilungen und das Kuriergepäck der Spezialmission auch dann, wenn das Hoheitsgebiet des dritten Staates infolge höherer Gewalt benützt wird.
(1) Jedes Mitglied der Spezialmission genießt die ihm zustehenden Privilegien und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, zu dem es in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreist, um seine Aufgaben in der Spezialmission zu erfüllen, oder, wenn es sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befindet, von dem Zeitpunkt an, zu dem seine Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates notifiziert wird.
(2) Wenn die Aufgaben eines Mitgliedes der Spezialmission beendet sind, erlöschen seine Privilegien und Immunitäten normalerweise im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates oder aber des Ablaufs einer hiefür gewährten angemessenen Frist; sie bleiben jedoch bis zu diesem Zeitpunkt bestehen, und zwar auch im Falle eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von einem solchen Mitglied in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.
(3) Stirbt ein Mitglied der Spezialmission, so genießen seine Familienmitglieder bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für ihre Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates weiterhin die ihnen zustehenden Privilegien und Immunitäten.
(1) Stirbt ein Mitglied der Spezialmission oder ein dieses begleitendes Familienmitglied und war der Verstorbene weder Angehöriger des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig, so hat der Empfangsstaat die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen zu gestatten, mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles verboten war.
(2) Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Spezialmission oder als Familienmitglied eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erhoben werden.
(1) Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts gewährt der Empfangsstaat Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen und nicht seine Angehörigen sind, sowie ihren Familienmitgliedern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Besonders stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.
(2) Der Empfangsstaat gewährt dem Entsendestaat die erforderlichen Erleichterungen für den Abtransport der Archive der Spezialmission aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaates.
(1) Ist die Tätigkeit einer Spezialmission beendet, so achtet und schützt der Empfangsstaat die Räumlichkeiten der Spezialmission, solange sie für sie bestimmt sind, ebenso wie das Vermögen und die Archive der Spezialmission. Der Entsendestaat muß das Vermögen und die Archive innerhalb einer angemessenen Frist wegschaffen.
(2) Bestehen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen oder werden sie abgebrochen und ist die Tätigkeit der Spezialmission beendet, so kann der Entsendestaat auch im Fall eines bewaffneten Konflikts einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut über das Vermögen und die Archive der Spezialmission übertragen.
(1) Alle Personen, die Privilegien und Immunitäten auf Grund dieses Übereinkommens genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.
(2) Die Räumlichkeiten der Spezialmission dürfen nicht in einer Weise benützt werden, die unvereinbar ist mit den Aufgaben der Spezialmission, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.
Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.
(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist jede diskriminierende Behandlung von Staaten zu unterlassen.
(2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung
a) wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Spezialmission einschränkend angewandt wird;
b) wenn Staaten untereinander auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung das Ausmaß der ihren Spezialmissionen gewährten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten ändern, obwohl eine solche Änderung mit anderen Staaten nicht vereinbart worden ist; diese Änderung muß mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sein und darf dritte Staaten im Genuß ihrer Rechte sowie in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigen.
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, für die Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York auf.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören
a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikeln 50, 51 und 52;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 53 in Kraft tritt.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, ist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen; dieser hat allen Staaten, die einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften zu übermitteln.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben, das am 16. Dezember 1969 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
a) „Spezialmission“ eine einen Staat vertretende zeitweilige Mission, die von diesem Staat in einen anderen Staat mit Zustimmung desselben entsandt wird, um mit ihm bestimmte Fragen zu behandeln oder in bezug auf ihn eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen;
b) „ständige diplomatische Mission“ eine diplomatische Mission im Sinn des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen;
c) „konsularische Vertretung“ jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
d) „Leiter einer Spezialmission“ die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
e) „Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission“ jede Person, der der Entsendestaat diese Eigenschaft verliehen hat;
f) „Mitglieder der Spezialmission“ den Leiter der Spezialmission, die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder des Personals der Spezialmission;
g) „Mitglieder des Personals der Spezialmission“ die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Spezialmission;
h) „Mitglieder des diplomatischen Personals“ die Mitglieder des Personals der Spezialmission, die für die Zwecke der Spezialmission Diplomatenstatus besitzen;
i) „Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals“ die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Spezialmission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
j) „Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals“ die Mitglieder des Personals der Spezialmission, die von ihr als Haushaltskräfte oder für ähnliche Arbeiten beschäftigt werden;
k) „Privates Personal“ Personen, die ausschließlich in den privaten Diensten der Mitglieder der Spezialmission beschäftigt werden.