Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuß und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Art. 25 — Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte | GesetzeFinden.at