Mit dem Eigentumsübergang nach den Artikeln 14 und 15 erlöschen, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Liegenschaften.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Art. 16 — Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) | GesetzeFinden.at