Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in die von dem im Artikel 1 Absatz 1 genannten Grenzregelungsausschuß festgelegten Sektionen I bis XII eingeteilt. Die im Artikel 8 angeführte Grenzstrecke, um die die österreichisch-tschechoslowakische Staatsgrenze infolge der nach Artikel 1 Punkt 4 lit. c des am 10. Feber 1947 in Paris unterzeichneten Friedensvertrages mit Ungarn zwischen der Tschechoslowakei und Ungarn durchgeführten Grenzänderungen verlängert worden ist, wird in die Sektion XII einbezogen.
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