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Internationale Verträge
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Art. 34
Art. 34
In Kraft seit 27. Februar 1954
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Art. 34 — Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
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Das Nehmen von Geiseln ist verboten.
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