Allgemeine Bestimmungen
§ 2Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrü
§ 3Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte
§ 4Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte
§ 5Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss
§ 6Besonderheiten der Sicherheits-VRG
§ 7Ausmaß der Schwankungsrückstellung
§ 8Kapitalmarktsituation
§ 9Inkrafttreten
Vorwort
Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.
Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung darf der Rechnungszins nicht unterschritten werden.
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Ergebniszuteilungen zu berücksichtigen.
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses zu berücksichtigen.
Bei einer Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.