Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im § 1 genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.
Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ( www.bmf.gv.at) zur Abfrage bereitgehalten.
ZollAnm-V 2024 · Zollanmeldungs-Verordnung 2024
§ 4
…Identification Number) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen. (2) Wird eine der in § 2 genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese Förmlichkeit als von der Person durchgeführt, auf die…
§ 6
…1) Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft. (a) Die Bestimmungen betreffend den Versand in Anhang 1, Titel II, Abschnitt A, sowie Titel III, Abschnitt A, treten mit 1. Dezember…
§ 5
…1) Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung. (2) Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 2 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen…
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