1. In diesem Anhang sind die neben den in den Anhängen B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex in Anmeldungen und Mitteilungen vorgesehenen Angaben die Datenelemente, deren Verwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie die zusätzlichen nationalen Angaben festgelegt.
2. Die Codes gemäß §1 Absatz (4) sowie die gemäß einleitende Bemerkung Nr. (11) im Anhang B der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zulässigen nationalen Codes, die in Anmeldungen oder Mitteilungen zu verwenden sind, werden im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ( www.bmf.gv.at) monatlich aktualisiert zur Abfrage bereitgehalten sowie tagesaktuell elektronisch über das Data Center Zoll (DCZ) verteilt.
Die Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen, deren Verwendung gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ und national zu verwenden sind, werden für die betreffenden Verfahren wie folgt festgelegt:
Hinweis:
Der Spaltenverweis bei den betreffenden Datenelementen in Klammer bezieht sich auf die Spalten in der Tabelle in Anhang B, Titel I, Kapitel 3, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex.
Die Bedeutung der betreffenden Spaltenbezeichnung ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:
| Spalte | Beschreibung |
| Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung |
| B2 | Besonderes Verfahren – Veredelung – Anmeldung zur passiven Veredelung |
| C1 | Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung |
| D1 | Anmeldung zum Versandverfahren |
| D2 | Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz – (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr) |
| H1 | Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren – Verwendung – Anmeldung zur Endverwendung |
| H2 | Besonderes Verfahren – Lagerung – Anmeldung zum Zolllagerverfahren |
| H3 | Besonderes Verfahren – Verwendung – Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung |
| H4 | Besonderes Verfahren – Veredelung – Anmeldung zur aktiven Veredelung |
| H5 | Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten |
| H6 | Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
| H7 | Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist |
| I1 | Vereinfachte Einfuhranmeldung |
Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:
Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:
Dient die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder die Wiederausfuhranmeldung zur Beendigung des Zolllagerverfahrens oder eines Verwahrungslagers für die vorübergehende Verwahrung, sind die Art des Lagers (Datenelement 12 11 002 000) sowie die Kennnummer des Lagers (Datenelement 12 11 015 000) anzugeben.
Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:
Bei Entrichtung der Abgaben oder einer geldunwirksamen Sicherheitsleistung im Wege eines bewilligten Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 Zollkodex ist die im Rahmen der Bewilligung des Zahlungsaufschubs zugeteilte Kontonummer anzugeben.
Dient die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens oder eines Verwahrungslagers für die vorübergehende Verwahrung, sind die Art des Lagers (Datenelement 12 11 002 000) sowie die Kennnummer des Lagers (Datenelement 12 11 015 000) anzugeben.
Zur Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Art. 71 Abs. (1) Buchstabe e) Zollkodex ist für die Ermittlung des Zollschuldbetrags die vertraglich festgelegte Lieferbedingung über die Kostenaufteilung und den Gefahrenübergang der Lieferung einer Warensendung unter Angabe des INCOTERM-Codes (Datenelement 14 01 035 000), des Landes (Datenelement 14 01 020) sowie des Orts (Datenelement 14 01 037 000), ab dem bzw. bis zu dem die Kostenaufteilung festgelegt ist, anzugeben.
Wird der INCOTERMS-Code XXX angegeben, ist zusätzlich auch die Beschreibung der im Vertrag vorgesehenen Lieferbedingungen (Datenelement 14 01 009 000) anzugeben.
Anzugeben ist die Zahlungsart für die Entrichtung des Abgabenbetrags oder des Betrags der Sicherheitsleistung.
Wird bei der Überlassung von Veredelungserzeugnissen der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr Artikel 86 Absatz 3 Zollkodex angewendet, so ist der auf die in den Veredelungserzeugnissen enthaltenen Einfuhrwaren entfallende Abgabenbetrag anzugeben.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer sind die Art von Zuschlägen oder Abzügen (Datenelement 14 04 008 000) sowie der entsprechende Betrag (Datenelement 14 04 014 000) und die betreffende Währung (Datenelement 14 04 012 000) anzugeben.
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist anzugeben, ob der Wert der Waren von spezifischen Faktoren bestimmt wird.
Anzugeben ist die angewandte Bewertungsmethode.
Dieses Datenelement muss auch ausgefüllt werden, wenn keine Zollpräferenz beantragt wird.
Anzugeben ist der Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung in den steuerrechtlich freien Verkehr befinden. Werden die Waren nach Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert, ist der Code dieses Mitgliedstaats anzugeben.
Anzugeben ist das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs im Sinne des Titels II Kapitel 2 des Zollkodex.
Wird aufgrund des Ursprungs der Waren eine Präferenzbehandlung beantragt, so ist das Land des Präferenzursprungs anzugeben.
Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren gestellt werden und allfällig erforderliche Kontrollen durchgeführt werden können.
Anzugeben sind die Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen zur eindeutigen Identifizierung der Sendung.
Wird eine Zollanmeldung zur Überführung in das Zolllagerverfahren abgegeben, für welches die Aufzeichnungen artikelbezogen geführt werden (Artikellager), so ist zwingend auch die Warennummer unter Angabe des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems (D.E. 18 09 056 000), des Codes der Kombinierten Nomenklatur (D.E. 18 09 057 000) und des TARIC-Codes (D.E. 18 09 058 000) einzutragen.
Zur Ermittlung anzuwendender Maßnahmen und zur Durchführung einer automatisierten Abgabenberechnung ist der TARIC-Code anzugeben, der der betreffenden Ware zugeordnet ist.
Sofern für die Ermittlung anzuwendender Maßnahmen und zur Durchführung einer automatisierten Abgabenberechnung erforderlich, ist der TARIC-Zusatzcode anzugeben, der der betreffenden Ware zugeordnet ist.
Sind für die Erhebung nationaler Abgaben gesonderte Maßnahmen zu berücksichtigen, ist der bzw. sind die für die betreffende Warenposition vorgesehene(n) nationale(n) Zusatzcode(s) anzugeben.
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben.
Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels, welches die Waren aus einem steuerlichen Sondergebiet in den restlichen Teil der Union befördert hat.
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und Positionen gemäß der Definition in Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) ist die Art des betreffenden Geschäfts anzugeben.
Die in den nachstehenden Abschnitten vorgesehenen nationalen Angaben sind für Zwecke der Erfüllung technischer Funktionalitäten im Zusammenhang mit der automatisierten Datenverarbeitung zusätzlich in den Zollanmeldungen und Mitteilungen anzugeben.
Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Anmelders, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Anmelders, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
Entsprechend den Angaben zur Lieferbedingung mit INCOTERM-Code, Land und Ort ist anzugeben, ob sich der Ort, der für die Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Art. 71 Abs. (1) Buchstabe e) bzw. der gemäß Artikel 72 Zollkodex nicht in den Zollwert miteinzubeziehenden Bestandteile maßgeblich ist, im Zollgebiet der Union oder außerhalb des Zollgebiets befindet.
In diesem Datenelement sind die als Prozentsatz ausgewiesenen Kosten anzugeben, die für die Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Art. 71 Abs. (1) Buchstabe e) bzw. der gemäß Artikel 72 Zollkodex nicht in den Zollwert miteinzubeziehenden Bestandteile heranzuziehen sind.
In diesem Datenelement ist anzugeben, ob die betreffenden Kosten auf der Grundlage des in der Zollanmeldung ausgewiesenen Artikelpreis (‚nicht adjustierter Preis‘) oder auf der Grundlage des Zollwerts (‚adjustierter Preis‘) zu ermitteln sind. Dieser Umstand ist grundsätzlich der Einzelmitteilung zu entnehmen.
Für eine automatisierte Kostenaufteilung ist anzugeben, in welcher Form die für die gesamte Zollanmeldung angegebenen Kosten gemäß den Artikeln 71 und 72 Zollkodex auf die einzelnen Warenpositionen aufzuteilen sind; die Aufteilung kann – entsprechend der Grundlage für die Berechnung dieser Kosten – nach dem Wert oder nach dem Gewicht der einzelnen Warenpositionen vorgenommen werden.
In diesem Datenelement ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben, in welcher Form die Leistung einer erforderlichen Sicherheit erfolgen soll.
Anzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
Gestellungsmitteilung durch die Person, die die Waren gestellt, selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters der betreffenden Person, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Gestellungsmitteilung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
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