(1) Der Inhaber der Grundberechtigung für den Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist befugt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startart (Hangstart, Windenschleppstart oder UL-Schleppstart) zu erteilen, für welche die entsprechende Ausbildung durchgeführt wurde.
(2) Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Paragleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(3) Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Hängegleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 86 Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter
…einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern. (2) Der Bewerber um eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer entsprechenden gültigen Grundberechtigung gemäß § 79 30 Starts und Landungen nachzuweisen. Diese 30 Starts und Landungen können auch im Auftrag oder unter Aufsicht einer hiefür berechtigten Flugschule mit motorisierten Hänge- bzw…
§ 84 Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
…Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen. (2) Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 79 für die jeweilige Startart zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied…
§ 24d Praktische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten
…das Verhalten in Notfällen. (5) Für die Klassenberechtigung UL/M hat die praktische Ausbildung zu umfassen: 1. Grundberechtigung für Hänge- und Paragleiter gemäß § 79 und eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, von der zuständigen Behörde als schulungstauglich genehmigten Motorgleitschirmen, 2. Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorgleitschirmschirmen (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung…
Gästeflugverordnung
§ 4 Hänge- und Paragleiter
…Bundesgebiet betrieben werden. (2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche der Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 79 ZLPV 2006 und gegebenenfalls der Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 84 ZLPV 2006 inhaltlich entsprechen: 1. Australien, 2. Königreich Dänemark, 3. Bundesrepublik Deutschland…
Rückverweise