(1) Die Grundberechtigung gemäß § 120 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
1. Flugwerk,
2. Triebwerk oder
3. Bordausrüstung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 121 und 122 gelten sinngemäß, § 122 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
(3) Abweichend von § 121 Abs. 1 Z 2 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
(4) Abweichend von § 121 Abs. 1 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.
(5) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.
ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 141 In- und Außer-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. (2) Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. …
§ 142 Übergangsbestimmungen
…1) Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen…
§ 126 Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte
…1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 120, 123, 124 oder 125 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart…
§ 124 Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte
…bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 Abs. 3 nachgewiesen hat. (2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 123 ist auf Antrag auf andere in § 123 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen…
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