(1) Diese Verordnung ist auf Anzeigen anzuwenden, die der FMA gemäß Art. 31 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/979, ABl. Nr. L 148 vom 10.06.2017 S. 1, zu übermitteln sind.
(2) Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5, § 5 und § 7 nicht anzuwenden.
ZG-EKV · Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung
§ 10 Inkrafttreten
…Die §§ 1 bis 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2017 sind erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 30. September…
§ 3 Allgemeine Informationen und Beilagenkonvolut
…Abschnitt bereits in den letzten sieben Jahren im Rahmen einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 oder gemäß § 2 Z 1 EKV 2016 an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. In der…
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