(1) Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.
(2) Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten.
ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 30 Berechtigung zum unbegleiteten Zugang und Hausrecht des Zivilflugplatzhalters
…Fassung, und des § 134a LFG ausgestellte Flughafenausweis gilt als Berechtigung gemäß Abs. 2. (4) Bei Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltensgrundsätze (§ 28) ist der Zivilflugplatzhalter berechtigt, Personen des Flugplatzes zu verweisen bzw. den Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes zu verweigern. Sofern es zur Verhinderung…
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