§ 3 Ausnahmen
In Kraft seit 06. Dezember 2011
Up-to-date
Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden
1. in den Fällen des § 98 TKG 2003,
2. bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,
3. bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011, und
4. bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
TKG-DSVO · Datensicherheitsverordnung
§ 9 Durchlaufstelle – Grundstruktur
…1) Die Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a Finanzstrafgesetz-FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. …
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