Die Tiefe der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen hat mindestens 0,0762 mm zu betragen.
SchKV · Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
§ 5 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (2) § 1a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2025 tritt mit 22. Juli 2025 in Kraft.…
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