Allgemeines
§ 2Ausbildungsziele
§ 3Didaktische Grundsätze
§ 4Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 5Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 6Lehrkräfte
§ 7Lehrtätigkeit
§ 8Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 9Modulordnung
§ 10Ausbildungszeit
§ 11Ausbildungsablauf – RS
§ 12Teilnahmeverpflichtung – RS
§ 13Theoretische Ausbildung – RS
§ 14Durchführung der theoretischen Ausbildung – RS
§ 15Zwischenprüfung – RS
§ 16Inhalt der Zwischenprüfung – RS
§ 17Wiederholen der Zwischenprüfung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS
§ 18Nichtantreten zur Zwischen- oder Wiederholungsprüfung – RS
§ 19Praktische Ausbildung – RS
§ 20Durchführung der praktischen Ausbildung – RS
§ 21Beurteilung der praktischen Ausbildung – RS
§ 22Wiederholen der praktischen Ausbildung – RS
§ 23Kommissionelle Abschlussprüfung – RS
§ 24Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 25Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 26Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 27(1) Eine Teilprüfung der kommissionellen Abschluss
§ 28Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
§ 29Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
Vorwort
(1) Ziele der Ausbildung sind
1. die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufs- bzw. Tätigkeitsbild des Sanitäters fallen,
2. die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des menschlichen Körpers
und der menschlichen Psyche im sozialen Umfeld sowie deren Veränderung im Ausnahmefall,
3. die Ausrichtung der praktischen Tätigkeiten des Sanitätsdienstes nach den definierten Vorgaben und wissenschaftlich anerkannten Maßnahmen der Notfall- und Katastrophenmedizin als analytisches, problemlösendes, zielgerichtetes und eigenverantwortliches Handeln unter Bedachtnahme auf die beruflichen Kompetenzen und den ethischen Grundprinzipien (geistige Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen),
4. die Kenntnisse für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Evaluierung dieser Tätigkeiten unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Aspekte des Lebens, sofern sie Krankheit, Verletzung, Vergiftung, Behinderung, Unfall, Katastrophe, Geburt und Tod betreffen,
5. die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,
6. die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität des Sanitätsdienstes und
Die Ausbildung ist nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:
1. Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der Modulteilnehmer zu Grunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
2. In allen Unterrichtsfächern ist das “Soziale Lernen” zu fördern, wobei die Modulteilnehmer zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Modulteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben lässt.
3. Die Modulteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
4. Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Modulteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
5. Die Modulteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung bzw. die Tätigkeitsausübung ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
6. Der Unterricht kann durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, ergänzt werden, um den Modulteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
(1) Der Rechtsträger eines Moduls hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
3. Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte mit Ausnahme der von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorzutragenden Unterrichtsfächer,
4. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
5. Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des jeweiligen Moduls,
6. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Modulteilnehmer in das jeweilige Modul sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
7. Aufsicht über die Modulteilnehmer sowie Zuteilung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung und an Krankenanstalten,
8. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
9. Beurteilung der praktischen Ausbildung,
(1) Der Rechtsträger eines Moduls – mit Ausnahme des Berufsmoduls – hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,
2. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,
3. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehrkräfte (§ 6) und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
4. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
5. Beurteilung der praktischen Ausbildung und
6. Vorsitz bei kommissionellen Abschlussprüfungen.
(1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters und im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des jeweiligen Moduls Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 10 sind zu bestellen:
1. Ärzte und Personen, die das Studium der Medizin in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
2. Lehrsanitäter sowie
3. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
(3) Lehrkräfte haben über die für das betreffende Unterrichtsfach erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen und pädagogisch geeignet zu sein.
Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern sowie Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte,
2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts und der Prüfungen in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht und
3. pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.
(1) Jedes Modul hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
1. Bibliothek,
2. Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehrkräfte,
3. Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer und
4. Räume für die Administration des Moduls.
(1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb in einer Modulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Modulordnung hat insbesondere
1. die Rechte und Pflichten der Modulleitung des jeweiligen Moduls und der Lehrkräfte,
2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
3. Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer im Rahmen des jeweiligen Moduls und
4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes
festzulegen.
(3) Die Modulordnung hat weiters zu beinhalten:
1. Beschlüsse der Modulleitung gemäß §§ 12 Abs. 2 oder 42 Abs. 2, in welchen Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium erfolgt,
2. Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3, welche zusätzlichen Unterrichtsfächer vor Beginn der praktischen Ausbildung zu absolvieren sind und
3. Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 betreffend Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind.
(4) Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebes sowie bei deren Änderung durch den Rechtsträger des jeweiligen Moduls dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
(1) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
(2) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden.
(2) Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung (§ 19) ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung in den Unterrichtsfächern “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe” und “Gerätelehre und Sanitätstechnik” sowie die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung (§ 15).
(3) In Abweichung von Abs. 2 kann die Modulleitung festsetzen, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind. Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung sind in diesem Fall zusätzlich die durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächer.
(1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 1 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
1. “Hygiene”,
2. “Anatomie und Physiologie”,
3. “Berufsspezifische rechtliche Grundlagen”,
4. “Rettungswesen” sowie
5. “Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle” anstatt eines Unterrichts die Lehrinhalte durch ein angeleitetes Selbststudium zu erwerben sind. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur Zwischenprüfung bzw. zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, oder
2. die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere:
1. Krankheit oder Entbindung oder
Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß der Anlage 1 zu vermitteln.
(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 1 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Modulteilnehmern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
1. die in der Anlage 1 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
(1) Vor Beginn der praktischen Ausbildung ist eine Zwischenprüfung zu absolvieren, in deren Rahmen die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten des Modulteilnehmers zu überprüfen sind.
(2) Die Zwischenprüfung ist in Form einer
1. mündlichen oder
2. schriftlichen
Prüfung durch die Lehrkräfte der betreffenden Unterrichtsfächer durchzuführen und zu beurteilen, wobei allfällige durchgeführte und dokumentierte Wissensüberprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung in den einzelnen Unterrichtsfächern zu berücksichtigen sind. Über die Zwischenprüfung sind von den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben.
(3) Der Termin der Zwischenprüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
(4) Bei der Beurteilung der Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. “bestanden” oder
2. “nicht bestanden”.
Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
(1) Die Zwischenprüfung ist mindestens in folgenden Unterrichtsfächern abzulegen:
1. “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe”
2. “Gerätelehre und Sanitätstechnik”
(2) Hat die Modulleitung gemäß § 11 Abs. 3 festgesetzt, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind, ist die Zwischenprüfung zusätzlich in den durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächern abzulegen.
(1) Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
(2) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(3) Wird die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
(1) Ist ein Modulteilnehmer
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter einmal verlängert werden.
(2) Tritt ein Modulteilnehmer zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.
(1) Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die positive Absolvierung der Zwischenprüfung.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.
(3) Die praktische Ausbildung hat bei Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
(1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
1. in den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Personen gemäß Abs. 1 dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung und deren Ausstattung Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Abs. 1 unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.
(1) Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 20 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit
1. “bestanden” oder
2. “nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
(1) Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in der praktischen Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, ist die praktische Ausbildung zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.
(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Modulleitung verlängert werden.
(3) Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf die praktische Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
(5) Wird die wiederholte praktische Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
(1) Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. die gesamte theoretische Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung und
2. die praktische Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden.
(1) Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1. “Sanitätshilfe” (= Anatomie und Physiologie, Hygiene, Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen, Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen, Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen, Erste Hilfe einschließlich Defibrillation mit halbautomatischen Geräten)
2. “Gerätelehre und Sanitätstechnik”
3. “Rettungswesen” einschließlich “berufsspezifische rechtliche Grundlagen”, “Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle”.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
1. die Modulteilnehmer,
2. Vorschläge für den Prüfungstermin und
3. die Namen der Prüfer
bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 24 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(1) Eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung ist durch höchstens zwei Lehrkräfte abzunehmen, die der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen haben. Die Abnahme einer Teilprüfung durch nur eine Lehrkraft ist ausreichend.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
(3) Über das Ergebnis einer Teilprüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung von zwei Lehrkräften abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
(1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
1. “sehr gut” (1),
2. “gut” (2),
3. “befriedigend” (3),
4. “genügend” (4),
5. “nicht genügend” (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.
(1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 28 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
2. “mit gutem Erfolg bestanden”,
3. “mit Erfolg bestanden” oder
4. “nicht bestanden”.
(3) Die Gesamtleistung ist “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 1,5 liegt. Die Beurteilungsstufe “befriedigend” oder eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
(4) Die Gesamtleistung ist “mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit gutem Erfolg bestanden” aus.
(5) Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zumindest mit “genügend” benotet sind.
(6) Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 34) einzutragen.
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
5. Prüfungsfragen und
6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. von der Modulleitung oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
(1) Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).
(1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note “nicht genügend” (5) zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
(1) Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, hat der Modulteilnehmer die Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung, die praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung zu wiederholen.
(2) Werden zwei oder drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
(1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 11 und 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen zum Rettungssanitäter gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den §§ 36 bis 39 anderes ergibt.
Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Mediziner umfasst insgesamt 225 Stunden und beinhaltet
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 65 Stunden in den in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
2. die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
(1) Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Pflegehelfer umfasst insgesamt 232 Stunden und beinhaltet
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 72 Stunden in den in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
2. die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
(2) Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst insgesamt 226 Stunden und beinhaltet
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 66 Stunden in den in der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
2. die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
2. einer Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert wurden, insoweit auf die verkürzte Ausbildung gemäß § 37 anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
Mediziner und Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Absolvierung der Zwischenprüfung vor Beginn der praktischen Ausbildung verpflichtet.
(1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) ist
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter,
2. der Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem und
3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
(2) Der Eingangstest ist in Form einer
1. mündlichen oder
2. schriftlichen
Prüfung durch Lehrkräfte des Moduls 2 durchzuführen. Im Rahmen des Eingangstests sind die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung des Bewerbers zu überprüfen.
(1) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter umfasst
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
2. eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen einschließlich Notarzteinsatzfahrzeugen im Mindestumfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können, sowie
3. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.
(2) Die Modulleitung hat
1. den Stundenumfang des Praktikums in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt,
2. den Stundenumfang der praktischen Ausbildung in Notarztsystemen einschließlich Notarzteinsatzfahrzeugen sowie
3. allfällige Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind,
festzusetzen.
(1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in der Anlage 5 angeführten theoretischen und an der praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Die Modulleitung kann festsetzen, dass in den Unterrichtsfächern
1. “Hygiene”,
2. “Anatomie und Physiologie”,
3. “Berufsspezifische rechtliche Grundlagen”,
4. “Rettungswesen” sowie
5. “Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle” anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, oder
2. die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere:
1. Krankheit oder Entbindung oder
Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß der Anlage 5 zu vermitteln.
(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in Anlage 5 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Modulteilnehmern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
1. die in der Anlage 5 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
(1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.
(2) Die praktische Ausbildung hat bei Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
(1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
1. in den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Personen gemäß Abs. 1 dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Modulteilnehmer gleichzeitig anleiten.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung und deren Ausstattung Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Modulteilnehmer haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der Person gemäß Abs. 1 unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen.
(1) Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 46 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit den Beurteilungsstufen
1. “bestanden” oder
2. “nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
(1) Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in der praktischen Ausbildung mit “nicht bestanden” beurteilt, ist die praktische Ausbildung zum ehest möglichen Termin zu wiederholen.
(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Modulleitung verlängert werden.
(3) Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf die praktische Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
(1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen sowie die Schnittstellen der Notfall- und Katastrophenmedizin kennen zu lernen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.
(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
(1) Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
1. in der Krankenanstalt tätig sind und
2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sind
1. Ärzte und
2. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und den jeweiligen Fachbereich Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
(1) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Notfallsanitäter erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde,
2. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und
3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
(1) Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
1. “Notfallmedizin” (= erweiterte Kenntnisse in den Gebieten Anatomie und Physiologie, Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen, Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen, Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen, Hygiene, Arzneimittellehre)
2. “Gerätelehre und Sanitätstechnik”
3. “Einsatztaktik”, “Rettungswesen”, “Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle”.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens zwei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
1. die Modulteilnehmer,
2. Vorschläge für den Prüfungstermin und
3. die Namen der Prüfer
bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 52 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(1) Eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung ist durch höchstens zwei Lehrkräfte abzunehmen, die der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen haben. Die Abnahme einer Teilprüfung durch nur eine Lehrkraft ist ausreichend.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
(3) Über das Ergebnis der Teilprüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung von zwei Lehrkräften abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
(1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
1. “sehr gut” (1),
2. “gut” (2),
3. “befriedigend” (3),
4. “genügend” (4),
5. “nicht genügend” (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.
(1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 56 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
2. “mit gutem Erfolg bestanden”,
3. “mit Erfolg bestanden” oder
4. “nicht bestanden”.
(3) Die Gesamtleistung ist “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 1,5 liegt. Die Note “befriedigend” oder eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
(4) Die Gesamtleistung ist “mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung “mit gutem Erfolg bestanden” aus.
(5) Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zumindest mit “genügend” benotet sind.
(6) Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 62) einzutragen.
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
5. Prüfungsfragen und
6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. von der Modulleitung oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
(1) Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).
(1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note “nicht genügend” (5) zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
(1) Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, darf der Modulteilnehmer die Ausbildung einschließlich praktischer Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholen. Das absolvierte Krankenanstaltenpraktikum kann durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter angerechnet werden.
(2) Werden zwei oder drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
(1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung zum Notfallsanitäter sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 13 und 14 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung zum Notfallsanitäter nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
(1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre ist eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter.
(2) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion ist
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter und
2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
(1) Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von zehn Stunden und
2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.
(1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in den Anlagen 6 bzw. 7 jeweils angeführten theoretischen Ausbildung sowie am Krankenanstaltenpraktikum im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder
2. die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind insbesondere:
1. Krankheit oder Entbindung oder
2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter.
(4) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 3 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
Im Rahmen der theoretischen Ausbildungen sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß den Anlagen 6 bzw. 7 zu vermitteln.
(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in den Anlagen 6 bzw. 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
1. die in den Anlagen 6 bzw. 7 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
2. dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
(1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.
(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
(1) Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
1. in der Krankenanstalt tätig sind und
2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sind
1. Ärzte und
2. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und den jeweiligen Fachbereich Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
(1) Nach Abschluss der Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen ist je eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in den allgemeinen Notfallkompetenzen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(1) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde und
2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde.
(2) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Arzneimittellehre ist im Sachgebiet “Arzneimittellehre einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz” abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Venenzugang und Infusion ist im Sachgebiet “Venenzugang und Infusion” abzulegen.
(3) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfungen ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend zu überprüfen.
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist je an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
1. eine Liste der Modulteilnehmer,
2. Vorschläge für den Prüfungstermin und
3. die Namen der Prüfer
bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 71 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sowie die Lehrkraft sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
2. “mit Erfolg bestanden”,
3. “nicht bestanden”.
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” und “mit Erfolg bestanden” gegeben.
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
5. Prüfungsfragen und
6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. von der Modulleitung oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
(1) Eine kommissionelle Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht bestanden” beurteilt wurde, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note “nicht bestanden” zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
(1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in den allgemeinen Notfallkompetenzen sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 15 bis 18 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Eine erworbene allgemeine Notfallkompetenz ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(6) Personen, die eine Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich einer allfälligen Prüfung auszustellen.
Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter,
2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre sowie Venenzugang und Infusion und
3. der Nachweis von mindestens 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem einschließlich Notarzteinsatzfahrzeuge.
Die Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden und
2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 80 Stunden.
(1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in Anlage 8 angeführten theoretischen Ausbildung sowie am Krankenanstaltenpraktikum im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist von der Modulleitung unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder
2. die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind insbesondere:
1. Krankheit oder Entbindung oder
2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter.
(4) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 3 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte gemäß der Anlage 8 zu vermitteln.
(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 8 festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.
(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
(1) Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
1. in der Krankenanstalt tätig sind und
2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sind
1. Notärzte,
2. geeignete Fachärzte und
3. Turnusärzte in Ausbildung zu einem geeigneten Facharzt.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
(1) Nach Abschluss der Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter mit allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion besteht,
2. der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
3. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
4. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Beatmung und Intubation ist im Sachgebiet “Beatmung und Intubation einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz” abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend zu überprüfen.
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist an einem Termin durchzuführen.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
1. eine Liste der Modulteilnehmer,
2. Vorschläge für den Prüfungstermin und
3. die Namen der Prüfer
bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Modulteilnehmern unverzüglich nachweislich bekannt zu geben.
(4) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 89 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Die vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person sowie die Lehrkraft sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg zu Grunde zu legen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
2. “mit Erfolg bestanden”,
3. “nicht bestanden”.
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” und “mit Erfolg bestanden” gegeben.
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Namen der Prüfungskandidaten,
4. Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
5. Prüfungsfragen und
6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. von der Modulleitung oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
(1) Eine kommissionelle Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht bestanden” beurteilt wurde, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(1) Ist ein Prüfungskandidat
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note “nicht bestanden” zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.
Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.
(1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 19 und 20 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Eine erworbene besondere Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter in den Fortbildungspass einzutragen. Der Fortbildungspass ist den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(6) Personen, die eine Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich einer allfälligen Prüfung auszustellen.
Die Ausbildung im Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden in den in der Anlage 9 genannten Unterrichtsfächern.
(1) Die Modulteilnehmer sind verpflichtet, an der in Anlage 9 angeführten theoretischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
(2) Der Modulleiter kann festsetzen, dass in Unterrichtsfächern anstatt eines Unterrichts ein angeleitetes Selbststudium zu erfolgen hat. In diesem Fall entfällt die Teilnahmeverpflichtung in den jeweiligen Unterrichtsfächern.
(3) Versäumt ein Modulteilnehmer Stunden eines Unterrichtsfaches aus einem berücksichtigungswürdigen Grund, ist vom Modulleiter unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Modulteilnehmers festzusetzen, ob
1. der Modulteilnehmer unter der allfälligen Bedingung eines angeleiteten Selbststudiums berechtigt ist, zur Abschlussprüfung anzutreten, oder
2. die Ausbildung unter allfälliger Anrechnung der absolvierten theoretischen Ausbildung zu wiederholen ist.
(4) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 3 sind insbesondere:
1. Krankheit oder Entbindung oder
2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der Modulleiter.
(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß der Anlage 9 zu vermitteln.
(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom Modulleiter bestellt sind.
(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(1) Nach Abschluss der Ausbildung ist eine Prüfung abzulegen.
(2) Im Rahmen der Prüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeiten als Sanitäter erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(3) Die Prüfung ist in Form von
1. mündlichen oder
2. schriftlichen
Teilprüfungen durch die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches durchzuführen und zu beurteilen. Über die Teilprüfungen sind von den Lehrkräften schriftliche Aufzeichnungen zu führen, welche insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten haben.
(4) Der Termin der Prüfung ist den Modulteilnehmern bei Ausbildungsbeginn bekannt zu geben.
(5) Bei der Beurteilung der Teilprüfungen sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. “bestanden” oder
2. “nicht bestanden”.
Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
(1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 103 ist die Gesamtleistung bei der Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Modulteilnehmer sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. “mit Erfolg bestanden” oder
2. “nicht bestanden”.
Die Gesamtleistung ist “mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen mit der Beurteilungsstufe “bestanden” beurteilt wurden.
(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Prüfer,
2. Datum der Abschlussprüfung,
3. Namen der Modulteilnehmer,
4. Prüfungsfragen und
5. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist vom Modulleiter und den Prüfern zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
1. vom Modulleiter oder
2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der Abschlussprüfung aufzubewahren.
(1) Teilprüfungen der Abschlussprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind vom Modulleiter festzusetzen.
(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(1) Ist ein Modulteilnehmer
1. durch Krankheit oder Entbindung oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
verhindert, zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein Modulteilnehmer zur Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden” bzw. die betreffende Teilprüfung mit “nicht bestanden” zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Modulleiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.
Wird eine Teilprüfung der Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.
(1) Über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern der Anlagen 21 und 22 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den Modulleiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.
(5) Personen, die eine Ausbildung im Berufsmodul nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den Modulleiter eine Bestätigung über die absolvierte Ausbildung einschließlich absolvierter Teilprüfungen auszustellen.
(1) Die verkürzte Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner umfasst die in der Anlage 10 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(2) Für die Durchführung der verkürzten Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(1) Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Pflegehelfer,
3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes,
5. Diplomierte Kardiotechniker,
6. Hebammen,
7. Medizinische Masseure,
8. Heilmasseure.
(2) Der Modulleiter hat Personen gemäß Abs. 1 über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 23 auszustellen.
Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum Sanitäter gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 113 bis 115 anderes ergibt.
(1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Ergänzungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen durch die Lehrkräfte abzuhalten.
(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden:
1. “sehr gut” (1),
2. “gut” (2),
3. “befriedigend” (3),
4. “genügend” (4),
5. “nicht genügend” (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind mit
(1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen. Wiederholungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen abzuhalten.
(2) Jedes Praktikum, das mit “nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5). Die Beurteilung der wiederholten praktischen Ausbildung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.
(4) Wird
1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note “nicht genügend” (5) oder
2. ein wiederholtes Praktikum mit “nicht bestanden”
beurteilt, scheidet der Nostrifikant automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 4 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bzw. vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
2. die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.
(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 117 bis 120 anderes ergibt.
(1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Die Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind mit den Beurteilungsstufen
1. “bestanden” oder
2. “nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
(1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Eignungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen durch die Lehrkräfte abzuhalten.
(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden:
1. “sehr gut” (1),
2. “gut” (2),
3. “befriedigend” (3),
4. “genügend” (4),
5. “nicht genügend” (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.
(1) Ein Anpassungslehrgang, der mit “nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2) Sachgebiete oder Unterrichtsfächer im Rahmen der Eignungsprüfung, die mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt werden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(3) Die Beurteilung des wiederholten Anpassungslehrganges tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht genügend” (5).
(4) Wird
1. die zweite Wiederholungsprüfung eines Sachgebietes oder Unterrichtsfachs im Rahmen der Eignungsprüfung mit “nicht genügend” (5) oder
2. der wiederholte Anpassungslehrgang mit “nicht bestanden”
beurteilt, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(5) Eine gemäß Abs. 4 ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
(1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 25 oder 26 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Modulleitung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.
(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(1) Die Erfolgskontrolle gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 SanG ist längstens binnen vier Wochen nach Abschluss der nachzuholenden Fortbildung durchzuführen.
(2) Bei der Erfolgskontrolle sind die bei der Fortbildung erworbenen Kenntnisse zu überprüfen. Dabei ist insbesondere auf Wissenslücken Bedacht zu nehmen, die durch die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht entstanden sind.
(3) Die Erfolgskontrolle ist in Form eines fachlichen Prüfungsgesprächs durchzuführen. Die erfolgreiche Absolvierung des Prüfungsgesprächs ist im Fortbildungspass zu vermerken.
(4) Ergibt das Prüfungsgespräch erhebliche Wissensmängel, ist die Eintragung zu verweigern.
(1) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 57 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 27 auszustellen.
(2) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 58 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 28 auszustellen.
(3) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 59 SanG erfüllen und deren entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich überprüft wurden, ist gemäß dem Muster der Anlage 29 auszustellen.
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 1PDF(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 2PDF(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 3PDF(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 4PDF(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 5PDF(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 6PDF(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 7PDF(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 8PDF(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 9PDF(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 10PDF(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 11PDF(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 12PDF(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
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Anlage 13PDF(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 14PDF(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 15PDF(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 16PDF(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 17PDF(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 18PDF(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 19PDF(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 20PDF(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)
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Anlage 21PDF(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)
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Anlage 22PDF(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)
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Anlage 23PDF(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 24PDF(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 25PDF(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert.)
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Anlage 26PDF(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)
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Anlage 27PDF(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)
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Anlage 28PDF(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 29PDF(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen Notfallkompetenzen umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form von aufeinander aufbauenden Modulen.
(3) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.
7. die Unterstützung der Weiterentwicklung der sanitätsdienstlichen Praxis durch forschungsorientiertes Denken.
(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu evaluieren.
8. Der Unterricht kann auch fächerübergreifend unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchgeführt werden, um spezielle Neigungen und Interessen der Modulteilnehmer zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen und lösen zu lernen.
9. Die Lehrinhalte gemäß den Anlagen 1 bis 10 sowie die Modulordnung sind dem Unterricht als Rahmen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen im Bereich des Sanitätsdienstes und der Notfall- und Katastrophenmedizin in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen, zu Grunde zu legen.
11. Vertretung des Moduls nach außen und
12. Evaluierung der Ausbildungsziele.
(5) Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn diese
1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
3. nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht oder
4. nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(6) Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern sowie den Lehrkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter.
(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
Über das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter.
(5) Versäumt ein Modulteilnehmer Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 4 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 SanG vor.
2. “nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
(5) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß §§ 14 Abs. 3 und 44 Abs. 3 anzurechnen.