§ 8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)
In Kraft seit 29. Mai 2013
Up-to-date
Stehen Aufwendungen gleich lautenden Erträgen in zu konsolidierenden Abschlussrechnungen gegenüber, sind diese Aufwendungen und Erträge in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. Dasselbe gilt für Auszahlungen und Einzahlungen.
RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013
§ 5 Konsolidierung der Abschlussrechnungen
…1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren. (2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden. (3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die…
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