(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3) Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 54
…1) § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 22 Abs. 1, § 33, § 35 Abs. 2, §…
§ 6
…stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Stichtag (§ 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche…
§ 5 Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
…des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt; e) den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 8 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben; f) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich…
§ 28a Sprengelwahlkommissionen
…Sprengelwahlkommission sind zeitgerecht die vom Dienststellenwahlausschuss gemäß § 7 verfassten Wählerlisten nach Sprengeln geordnet zu übermitteln. Einwendungen gegen die Wählerlisten sind gemäß § 8 ausschließlich beim Vorsitzenden des zuständigen Dienststellenwahlausschusses einzubringen. (4) Die Einbringung von Wahlvorschlägen hat ausschließlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss zu erfolgen. Die Kundmachung der Wahlvorschläge obliegt dem…
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