Eine für die Anstellung fachlich geeignete Berufspraxis im Sinne des § 38 Abs. 2b Z 2, Abs. 2c Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 VBG sowie des § 3 Abs. 2b Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 LVG liegt gemäß 38 Abs. 6 VBG und gemäß § 3 Abs. 6 LVG bereits dann vor, wenn die abgeschlossene Hochschulbildung ein geeignetes Auswahlkriterium für die berufliche Anstellung bildet. Diese Voraussetzungen werden beispielsweise erfüllt:
1. Verwendung in einem Unterrichtsgegenstand im Bereich Maschinenbau: Tätigkeit in einer Entwicklungsabteilung oder beim Fertigungsprozess, ebenso aber auch durch die Verwendung im Bereich der Qualitätssicherung oder im Management eines auf den Bereich der Technik ausgerichteten Unternehmens,
2. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Betriebswirtschaft: Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfung, ebenso aber auch bei der Personalauswahl in der Personalberatung,
3. Verwendung im Unterricht einer lebenden Fremdsprache: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in, Tätigkeiten in der Reiseleitung oder Fremdenführung, ebenso aber auch Tätigkeit in einem exportorientierten Unternehmen mit fallweiser Verwendung der jeweiligen Fremdsprache als Arbeitssprache oder als native speaker im Lehrberuf, Tätigkeiten in internationalen Organisationen wie beispielsweise der UNO oder der EU,
4. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung: Tätigkeit als Historikerin oder als Historiker im Museum, ebenso aber auch als Journalistin oder als Journalist in der Redaktion oder im Archiv einer Tageszeitung oder im Bibliotheks- oder Dokumentationsdienst,
5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Musikerziehung: Tätigkeit als Musikerin oder als Musiker in einem Orchester oder als Mitglied einer Band oder als Solomusikerin oder als Solomusiker,
6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Tätigkeit als Trainerin oder als Trainer im sportlichen Bereich, Fitnesstrainerin oder Fitnesstrainer,
7. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bildnerische Erziehung oder im technischen und textilen Werkunterricht: Tätigkeit als freischaffende Künstlerin oder als freischaffender Künstler,
8. Verwendung im Deutschunterricht: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, ebenso aber auch bei einer Tätigkeit in der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit,
9. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie und Umweltkunde oder Chemie: Tätigkeiten in der Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik, ebenso aber auch bei einer Tätigkeit in der Energie- oder Umweltberatung,
10. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Tätigkeit in Arbeitsfeldern der pastoralen Arbeit der jeweiligen anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft,
11. Verwendung in einem Unterrichtsgegenstand: Tätigkeiten in der Erwachsenenbildung oder außerschulischen Bildungsarbeit im Themenfeld des jeweiligen Gegenstands.
PD-Zuo-V · PD-Zuordnungs-Verordnung
§ 1 Umfang der Berufspraxis
…Sonstige Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Umsatz- und Einkommensteuerbelege, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit sind von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind mit dem prozentuellen Ausmaß der Teilbeschäftigung an einer Vollbeschäftigung auf…
Rückverweise