(1) Wer die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat, bedarf zum Erwerb einer weiteren spezialisierten Grundausbildung des Abschlusses nur der jeweils erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung in der sich aus den Anlagen 6 bis 12 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer.
(2) Für den Umfang der spezialisierten Zusatzausbildungen ist § 44 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 43 Ausbildungsziel
…§ 1 Abs. 2 Z 6), bedarf es zusätzlich zur allgemeinen und einer spezialisierten Grundausbildung der erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung nach § 46. (2) Der Erwerb mehrerer spezialisierter Grundausbildungen ist nach Maßgabe von § 46 und der Verfügbarkeit von Ausbildungsplätzen zulässig. (3) Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn…
§ 44 Umfang
…bis 5 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer und die erforderliche spezialisierte Zusatzausbildung jeweils in der sich aus den Anlagen 10 bis 12 (§ 46) zu dieser Verordnung ergebenden Dauer. (2) Die Gesamtzahl und die Gesamtdauer der sich aus den Anlagen 1 bis 12 zu dieser Verordnung ergebenden Ausbildungseinheiten…
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