§ 31 Erforderlichkeit von juristischer Prozessbegleitung
In Kraft seit 01. Oktober 2025
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Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der juristischen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind:
1. die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,
2. die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
3. die Komplexität des Verfahrens,
4. die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer und
5. die persönliche Betroffenheit des Opfers
zu berücksichtigen.
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