§ 22 Mitteilungspflicht
In Kraft seit 01. Oktober 2025
Up-to-date
Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben
1. Änderungen oder den Wegfall von Voraussetzungen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste berechtigen und
2. ihnen nach § 27 Abs. 1 von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern zugegangene Mitteilungen
unverzüglich der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
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