§ 1 Regelungsinhalt
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe:
1. Pflegeassistenz (PA)
2. Pflegefachassistenz (PFA)
(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem Pflegeassistenzberuf.
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