§ 1 Gegenstand der Verordnung
In Kraft seit 18. Juli 2019
Up-to-date
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung
1. von Kriterien für die Parameter zu Sicherheitsvorfällen gemäß § 3 Z 6 lit. a bis d NISG;
2. näherer Regelungen zu den in § 2 NISG genannten Sektoren gemäß § 16 Abs. 2 NISG;
3. von Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1 NISG;
4. von Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1 NISG.
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