(1) Der Militär-Flugverkehrsdienst nach § 41 Abs. 1 Z 3 umfasst die Bereiche „Militär-Fluginformationsdienst“ und „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.
(2) Die Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ ist die Befähigung
1. Ratschläge und Informationen für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen zu erteilen,
2. den Fliegerleitdienst auszuüben,
3. den Fluginformationsdienst auszuüben und
4. den Alarmdienst wahrzunehmen.
(3) Die Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist die Befähigung
1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander in der Luft und auf Manövrierflächen sowie zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf Manövrierflächen zu verhindern,
2. den raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zur gewährleisten,
3. den Fliegerleitdienst auszuüben,
4. den Fluginformationsdienst auszuüben und
5. den Alarmdienst wahrzunehmen.
(4) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen nach Abs. 2 und 3 sind:
2. Die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG.
3. Die erfolgreiche Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach § 42 Abs. 2 Z 1.
(5) Die Militär-Fluglotsenlizenz ist auf Antrag des Dienststellenleiters alle 12 Monate neu auszustellen.
(6) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ sind
1. eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz und
2. die Tätigkeit an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder die Verwendung in einem Dienst, der in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht,
erforderlich.
(7) Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der ruhenden Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz sowie die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung über das notwendige Kenntnisspektrum erforderlich.
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