Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (§ 1 Z 3) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.
MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 20 In- und Außer-Kraft-Treten sowie Übergangsbestimmungen
…Verordnung erteilt. Ebenso bleiben Datensicherheitsmaßnahmen, die bereits für den Aufbau des ZMR ergriffen wurden, in Geltung. (4) Die §§ 1 Z 3, 6a, 8 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II…
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