(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.
(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 18a An- oder Ummeldung unter Verwendung der Funktion E-ID
…einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln. (4) Der gemäß § 3 Abs. 1a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem ein Meldevorgang gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommen werden kann, ist der 1. März 2019.…
§ 6 Antrag auf Einräumung der Abfrageberechtigung
…1) Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG ist im Wege des gemäß § 3 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. (2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende…
§ 4 Zugriffsberechtigung
…1) Soweit ein gemäß § 3 benannter Zuständiger nicht vom Bundesminister für Inneres ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Bundesminister für Inneres vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung…
§ 5 Datensicherheitsmaßnahmen
…1) Der gemäß § 3 benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren…
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