(1) Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
JKAB-V · Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung
§ 8
…BGBl. II Nr. 194/2018 ist erstmalig auf Meldungen zu einem nach dem 30. Dezember 2018 endenden Geschäftsjahr anzuwenden. (8) § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember…
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