Vorwort
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.
Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.
Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten
1. die Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, BGBl. II Nr. 306/2009, und
2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 181/1995, außer Kraft.
(2) Die §§ 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.