(1) Ein Ausbildungsjahr umfaßt zwölf Monate.
(2) Der Beginn einer Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) ist vom Direktor festzusetzen und dem Landeshauptmann spätestens zwei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsjahres anzuzeigen.
(3) Für jedes Ausbildungsjahr sind Ferien im Ausmaß von insgesamt acht Wochen festzusetzen. Der Direktor hat für jedes Ausbildungsjahr nach Anhörung der Schülervertretung die Aufteilung und den Zeitpunkt der Ferien festzusetzen, wobei jährlich mindestens vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu gewähren sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 31 Wiederholen eines Praktikums
…dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden. (2) Der Schüler ist berechtigt, zu wiederholende Praktika bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) zu wiederholen. Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Diplomprüfungskommission verlängert werden. (3) Die Beurteilung des…
§ 12 Versäumen von Ausbildungszeiten, Lehrerkonferenz
…§ 36 Abs. 2 zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt, versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofern 1. die Mindeststundenzahl gemäß…
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