(1) Jeder Schüler hat im dritten Ausbildungsjahr eine schriftliche Fachbereichsarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen. Die eigenständige Erarbeitung derselben muß gewährleistet sein.
(2) Das Thema der Fachbereichsarbeit darf vom Schüler frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit vom Direktor schriftlich zu genehmigen. Wird vom Schüler kein Thema gewählt, ist vom Direktor spätestens vier Monate vor der mündlichen Diplomprüfung ein Thema zuzuteilen.
(3) Der Direktor hat den Mindest- und Höchstumfang der Fachbereichsarbeit festzulegen.
(4) Jeder Schüler ist bei der Fachbereichsarbeit von einem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu betreuen.
(5) Die Fachbereichsarbeit ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Termin der mündlichen Diplomprüfung dem betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zur Beurteilung vorzulegen. Die Beurteilung hat durch den betreuenden Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen.
GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 46 Beurteilung der Diplomprüfung
… 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4 zu beurteilen. (2) Der Beurteilung der schriftlichen Fachbereichsarbeit sind 1. die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 und 2. das Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1 zugrunde zu legen. Bei der Erstellung der Gesamtnote…
§ 39 Diplomprüfungsinhalt
…Die Diplomprüfung setzt sich zusammen aus: 1. der schriftlichen Fachbereichsarbeit (§ 40), 2. der praktischen Diplomprüfung (§ 41) und 3. der mündlichen Diplomprüfung (§ 42).…
§ 38 Zulassung zur Diplomprüfung
…die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat und 2. die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat. (2) Ein Schüler ist auch im Fall 1. einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß § 12 Abs. 3…
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