§ 481 Register der Bezirksgerichte
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.
(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden