§ 446 Anmeldungen zum Schiffsregister
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffes sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 474) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereinigt.
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