§ 429 Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)
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